Bundesverfassungsgericht hält Tarifeinheitsgesetz weitgehend für Grundgesetz konform
Mit Urteil vom 11.07.17 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Regelungen des Tarifeinheitsgesetzes weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Auslegung und Handhabung des Gesetzes muss allerdings der in Art. 9 Abs. 3 GG grundrechtlich geschützten Tarifautonomie Rechnung tragen; über im Einzelnen noch offene Fragen haben die Fachgerichte zu entscheiden. Unvereinbar ist das Gesetz mit der Verfassung nur insoweit, als Vorkehrungen dagegen fehlen, dass die Belange der Angehörigen einzelner Berufsgruppen oder Branchen bei der Verdrängung bestehender Tarifverträge einseitig vernachlässigt werden. Der Gesetzgeber muss insofern Abhilfe schaffen.
Bis zu einer Neuregelung darf ein Tarifvertrag im Fall einer Kollision im Betrieb nur verdrängt werden, wenn plausibel dargelegt ist, dass die Mehrheitsgewerkschaft die Belange der Angehörigen der Minderheitsgewerkschaft ernsthaft und wirksam in ihrem Tarifvertrag berücksichtigt hat. Das Gesetz bleibt mit dieser Maßgabe ansonsten weiterhin anwendbar. Die Neuregelung ist bis zum 31. Dezember 2018 zu treffen.
Die Entscheidung ist teilweise mit Gegenstimmen ergangen; zwei Mitglieder des Senats haben ein Sondervotum abgegeben.
Die Dienstleistunggewerkschaft Verdi glaubt, dass das Urteil zum Tarifeinheitsgesetz massiver Rechtsunsicherheit führt. “Wenig Licht, viel Schatten”, kommentierte die stellvertretende ver.di-Vorsitzende Andrea Kocsis im Anschluss an die Urteilsverkündung in Karlsruhe. “Zwar ist das Gesetz in Teilen für verfassungswidrig erklärt worden, insofern hat sich unsere Beschwerde gelohnt, die Lösung von Tarifkonflikten überlässt das Gericht aber den Arbeitsgerichten”, so Kocsis.
Erfreut zeigt sich hingegen die Eisenbahner- und Verkehrsgewerkschaft EVG. Der Vorsitzende der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG), Alexander Kirchner: “Wir sehen uns durch die heutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt. Solidarische Tarifpolitik, die für alle Beschäftigten gelten soll, kann nur von den Gewerkschaften verantwortet werden, die die Interessen der meisten Beschäftigten vertreten. In unserem Organisationsbereich haben wir anderen Gewerkschaften in der Tarifpolitik schon immer die Zusammenarbeit angeboten. Dies muss jedoch von beiden Seiten gewollt werden. „
Die Pilotenvereinigung Cockpit hebt hervor, dass das Gesetz in wichtigen Punkten nicht mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland zu vereinbaren ist und somit in Teilen verfassungswidrig sei.“ Positiv bewerten wir, dass die Richter das Streikrecht der Minderheitsgewerkschaften ausdrücklich bestätigen und Haftungsrisiken hieraus ausschließen.”, so Ilja Schulz, Präsident der Vereinigung Cockpit.
Die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) ist erleichtert über das einschränkende Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Tarifeinheitsgesetz (TEG). „Zumindest ist der Ansatz zur Existenzvernichtung von Berufsgewerkschaften gestoppt worden“, so der GDL-Bundesvorsitzende Claus Weselsky. „Die Einschränkung der Koalitionsfreiheit wird nicht zugelassen, das Arbeitskampfrecht von Berufsgewerkschaften wird nicht eingeschränkt“. Hätte das Bundesverfassungsgericht das Gesetz tatsächlich 1:1 durchgewunken, dann wäre das ein Angriff auf das Existenzrecht der GDL gewesen.