Laut Bundesverkehrsministerium (BMVI) sollen die Mautsätze aus dem „Wegekostengutachten 2018 bis 2022″ gelten. Im Entwurf des „Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes“, das voraussichtlich am 23. Mai 2019 beschlossen wird, sind folgende Angaben enthalten:

– Teilmautsatz für Lkw variieren in Abhängigkeit von Gewicht und von der Zahl der Achsen zwischen 8ct/km und 17,4 ct/km.

– Die Mautteilsätze für die von LKW ab 7,5 t verursachten Kosten für Luftverschmutzung reichen von 1,1 ct/km bis 8,5 ct/km.

– Erstmals wird ein Teilmautsatz für Lärmbelastung erhoben. Er soll einheitlich bei 0,2 ct/km.

– In einem zusätzlichen Punkt zu Paragraph 1 werden elektrische Lkw von der Maut befreit. Dazu gehören alle batteriebetriebenen Fahrzeuge, aber auch LKW mit Hybridantrieben oder Brennstoffzellenfahrzeuge. Diese Regelung soll nach zwei bis drei Jahren geprüft werden.

Die Mautsätze sollen spätestens 5 Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes evaluiert werden.

Das „Fünfte Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes“ soll am 1.1.2019 in Kraft treten.

Bleibt die Frage: Werden E-Loks nun auch von der „Trassenmaut“ befreit?