Am 24. Mai 2018 wurden in den Pressemeldungen des Bundestages hinsichtlich des Bahnsektors zwei Mitteilungen veröffentlicht:

 

Bundesrat: „Grundangebot“ im Schienenpersonenfernverkehr erforderlich

Der Bund soll nach den Vorstellungen des Bundesrates gesetzlich dazu verpflichtet werden, ein Grundangebot im Schienenpersonenfernverkehr (SPFV) zu gewährleisten. In dem dazu von der Länderkammer vorgelegten Gesetzentwurf wird der Bund zudem aufgefordert, einen SPFV-Plan zu entwickeln, „welcher der Zustimmung des Bundesrates bedarf“. Der SPFV-Plan müsse mindestens die „pflichtig durch Züge des Fernverkehrs anzubindenden Orte, die Verknüpfungspunkte, die zu befahrenden Linien, die Taktfolge und die tägliche Bedienungszeit auf den einzelnen Linien darstellen“, fordern die Länder in dem Gesetzentwurf. Insbesondere seien alle Oberzentren anzubinden und das Prinzip des Integralen Taktfahrplans zu beachten. Der SPFV-Plan könne darüber hinaus Ziele und Vorgaben für die Qualität und die anzuwendenden Tarife enthalten.

Zur Begründung heißt es in der Vorlage, mit der Bahnreform in Deutschland zum Jahreswechsel 1993/1994 sei das Ziel verbunden worden, den Verkehr auf der Schiene zu steigern. Im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) sei dies eindrucksvoll gelungen, heißt es. „Eine andere Entwicklung ist im Schienenpersonenfernverkehr eingetreten”, schreibt der Bundesrat. Hier sei die Verantwortung beim Bund verblieben, der jedoch bisher keine Aufgabenträgerschaft übernommen und – entgegen der Vorgabe in Artikel 87e Absatz 4 Grundgesetz – kein Gesetz erlassen habe. Entsprechend sei es im SPFV weder zu intensivem Wettbewerb noch zu Mehrverkehr gekommen.“

Aus der Sicht der Bundesregierung bedarf es keiner Angleichung der Organisation des Fernverkehrs an den Nahverkehr. „Die Bundesregierung lehnt den Gesetzentwurf ab, da er insbesondere die mit der Bahnreform 1993 geschaffenen Verhältnisse – ausschließliche Eigenwirtschaftlichkeit des SPFV – umkehren und mit hohen zusätzlichen finanziellen Belastungen für den Bund einhergehen würde”, heißt es in der Stellungnahme der Bundesregierung zur Bundesrats-Forderung.

 

Bundeseisenbahnvermögen bleibt bestehen

Die Bundesregierung sieht derzeit keinen Grund, das 1993 im Zuge der Bahnreform gegründete und derzeit vorrangig mit der Personalverwaltung und der Bewirtschaftung von Bahnimmobilien befasste Bundeseisenbahnvermögen (BEV) „als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes” aufzulösen. Das geht aus der Antwort der Regierung auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion hervor. Die Liberalen hatten in ihrer Anfrage darauf hingewiesen, dass bereits im Errichtungsgesetz von 1993 in Paragraf 30 die Auflösung des BEV normiert sei. Diese sollte frühestens zehn Jahre nach Gründung erfolgen. Nahezu ein Vierteljahrhundert nach dieser ersten Stufe der Bahnreform steht aus Sicht der FDP-Fraktion die Frage im Raum, „ob es zur Erledigung der noch anfallenden Aufgaben einer eigenständigen Behörde bedarf“.

Gefragt nach den Voraussetzungen für eine Auflösung des BEV, schreibt die Bundesregierung: „Die Aufgaben des BEV müssten soweit zurückgegangen sein, dass eine eigenständige Organisation nicht mehr angemessen ist.“ Die derzeitige Aufgabenwahrnehmung durch das BEV sei aus sachlichen und wirtschaftlichen Gründen weiterhin geboten. Die Bundesregierung werde je nach Entwicklung von Personal und Aufgaben des BEV weitere Überprüfungen zur Zukunft des BEV vornehmen, heißt es in der Vorlage.