Das Kabinett hat am Mittwoch, 16. Dezember 2020 den von Bundesverkehrsminister Scheuer vorgelegten Entwurf für eine Gesetzesänderung zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts beschlossen.

Mit dem Gesetzentwurf wird eine Rechtsgrundlage für neue digitale Mobilitätsangebote/-dienste und Geschäftsmodelle geschaffen. Bisher werden diese Verkehre meist auf Grundlage von Ausnahmen (sog. Auffangvorschriften oder Experimentierklauseln) genehmigt.

Zitat Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer:
“Wir wollen eine moderne und attraktive Personenbeförderung. Wir wollen moderne, digitale Sharing- und On-Demand-Dienste auf die Straße bringen und dafür einen rechtssicheren, innovationsfreundlichen Rahmen schaffen. Und das ohne Wettbewerbsnachteile für die bisherigen Anbieter wie Taxis oder den ÖPNV. Fairer Ausgleich und klare, wirksame Steuerungsmöglichkeiten für die Kommunen, um vor Ort pass- und bedarfsgenaue Angebote zu ermöglichen. So reduzieren wir den individuellen Autoverkehr in Städten und ermöglichen den Menschen in ländlichen Räumen bessere Mobilität. Unser Gesetzentwurf basiert auf einem mehrheitlichen Beschluss unserer Findungskommission von Bund, Ländern und Bundestag. Ein echter inhaltlicher und gemeinsamer Durchbruch. Daher hoffe ich auf konstruktive parlamentarische Beratungen, damit die Regelungen noch in dieser Legislaturperiode in Kraft treten können.”

Warum eine Gesetzesänderung, was ist das Problem?

  • Neue digitale Mobilitätsdienstleister und Geschäftsmodelle drängen auf den Markt, bzw. sind schon am Markt tätig, z.B. zur Vermittlung von (Sammel-)Fahrten per App- bzw. Smartphone-Steuerung.
  • Diese Dienstleistungen finden aber oft im rechtlichen “Graubereich” statt. Für ihre Genehmigung gibt es bisher keine eigenen Rechtsgrundlagen.
  • Für die Anbieter bedeutet das eine wirtschaftliche Unsicherheit.
  • Gleichzeitig fürchten die bereits lange tätigen Anbieter, wie etwa das Taxigewerbe eine unfaire Wettbewerbssituation, wenn die neuen Angebote nun rechtlich zugelassen werden.

Wie wird das durch die Neuregelung gelöst?

  • Durch einen ausgewogenen Kompromiss. Das heißt: Zwischen den Beförderungsformen wird ein fairer Ausgleich hergestellt.
  • Neue Mobilitätsanbieter wie Uber und plattformbasierte Poolingdienste erhalten einen rechtssicheren, innovationsfreundlichen Rahmen, in dem die Anbieter Aufträge annehmen dürfen, die zuvor telefonisch oder per App bestellt wurden.
  • Taxen dürfen dafür weiterhin als einzige Kunden spontan aufnehmen (Wink- und Wartemarkt).
  • Gleichzeitig erhalten Länder und Kommunen wirksame und klare Steuerungsmöglichkeiten, u.a. um das Zusammenspiel mit dem eigenen ÖPNV so effizient wie möglich zu gestalten und um die von den neuen Dienstleistern zu erfüllenden Standards festzulegen.

Wie ist der Gesetzentwurf entstanden?

  • Der Entwurf basiert auf der Arbeit der von Bundesverkehrsminister Scheuer eingerichteten Findungskommission.
  • In dieser hatten Vertreter des BMVI, der Koalitionsfraktionen, des Verkehrsausschusses des Bundestages und der Länder am 19.6.2020 mehrheitlich eine Einigung erzielt. Die geeinten Eckpunkte sind Grundlage des aktuellen Gesetzentwurfs.

Was sind die Ziele?

  • Geteilte Mobilität: weniger motorisierter Individualverkehr in Städten und urbanen Ballungsräumen – ein maßgeblicher Beitrag zum Klimaschutz.
  • Bessere Versorgung der Menschen in ländlichen Räumen mit flexiblen Mobilitätsangeboten.
  • Fairer Wettbewerb zwischen den Verkehrsformen, z.B. durch grundsätzliche Beibehaltung der Rückkehrpflicht für Mietwagen zum Schutz des Taxigewerbes.
  • Effektive Steuerungsmöglichkeiten durch die Behörden in den Ländern und Kommunen.

Was genau soll neu geregelt werden?

  • Plattformbasierte digitale Geschäftsmodelle / Mobilitätsdienstleistungen etwa über App- bzw. Smartphone-Steuerung. On-Demand- / Pooling-Angebote von Fahrdiensten, bei denen sich mehrere Fahrgäste ein Fahrzeug teilen.
  • Am konkreten Bedarf ausgerichtete, flexiblere, bestellbare Angebote im öffentlichen Personennahverkehr, etwa mit PKW. Davon sollen vor allem die ländlichen Regionen profitieren.

Wie wird das konkret ausgestaltet?

  • Die Begriffe „Bedarfsgesteuerte Pooling-Dienste des ÖPNV“ (sog. “Linienbedarfsverkehr”, z.B. Berlkönig) und „Pooling-Dienste außerhalb des ÖPNV (sog. “gebündelter Bedarfsverkehr”, z.B. Moia) wurden definiert, um eine rechtssichere Grundlage für die Zulassung dieser neuen Verkehrsformen zu schaffen.
  • Den Kommunen und Genehmigungsbehörden wurden Steuerungsmöglichkeiten (insbes. die Festlegung einer Poolingquote) gegeben.
  • Bei Mietwagen wird an der Rückkehrpflicht festgehalten. Den Genehmigungsbehörden wird jedoch – um unnötige Verkehre zu verringern – erstmals die Möglichkeit eingeräumt, in Gemeinden mit großer Flächenausdehnung bei weiten Entfernungen weitere geeignete Abstellorte festzulegen. Hierfür ist eine Mindestwegstrecke von fünfzehn Kilometern zwischen Hauptsitz und Abstellort oder bei mehreren Abstellorten zwischen diesen zu Grunde zu legen.
  • Eine Pflicht der Unternehmer zur Bereitstellung von Mobilitätsdaten wird im PBefG neu geschaffen.
  • Diese Datenbereitstellungsverpflichtung gilt auch für Vermittler von Beförderungsdienstleistungen.

Wie geht es weiter?

  • Der Gesetzentwurf geht nun ins parlamentarische Verfahren.
  • Das Gesetz soll noch in dieser Legislaturperiode beschlossen werden.

Quelle/Foto: BMVI