Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat gestern entschieden, dass die DB Netz AG nicht verpflichtet ist, Dritten die oberirdischen Anlagen des Stuttgarter Kopfbahnhofs nach Inbetriebnahme des Stuttgarter Tiefbahnhofs zur Weiternutzung anzubieten.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft – Stuttgarter Netz AG (SNAG) -, die sich mit dem Erwerb und dem Betrieb von Schieneninfrastruktur beschäftigt. Sie möchte die Bahnsteige des derzeitigen Kopfbahnhofs und bestimmte dort beginnende Streckengleise nach der Inbetriebnahme des 2005 planfestgestellten Stuttgarter Tiefbahnhofs weiterbetreiben können. Nach ihrem Begehren soll das beklagte Eisenbahn-Bundesamt der DB Netz AG durch eine Aufsichtsverfügung untersagen, die Anlagen des Kopfbahnhofs zurückzubauen, bevor diese im Rahmen eines Stilllegungsverfahrens nach § 11 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) öffentlich zur Übernahme durch Dritte angeboten worden sind. Die darauf gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen. Da der Kopfbahnhof noch jahrelang genutzt werde und deshalb nicht zurückgebaut werden könne, begehre die Klägerin vorbeugenden Rechtsschutz, für den ihr ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse fehle. Der Rückbau der Bahnanlagen erfordere die vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens, in dessen Rahmen die Klägerin ihr Begehren verfolgen könne. Daneben sei kein Stilllegungsverfahren nötig.

Für den Verkehrsclub Deutschland (VCD) stellt der letztinstanzliche Spruch aber keinesfalls den Schlusspunkt hinter der Debatte über die oberirdischen Gleisanlagen dar. VCD-Landeschef Matthias Lieb bezweifelt, dass die neue Infrastruktur bei Stuttgart 21 der gewünschten Zunahme des Schienenverkehrs gewachsen ist. „Luftreinhaltung und Klimaschutz erfordern eine Verdoppelung der Fahrgastzahlen bei Bus und Bahn. Schon heute kommt der öffentliche Verkehr in der Hauptverkehrszeit an die Kapazitätsgrenze.“

Quellen: Pressemeldung Bundesverwaltungsgericht und Pressemeldung VCD Landesverband Baden-Württemberg e.V.

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