Die Europäische Kommission hat ein auf fünf Jahre angelegtes Förderpaket in Höhe von 1,7 Milliarden Euro für den Schienengüterverkehr freigegeben. Die neue Förderung soll die Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) im Einzelwagenverkehr (EWV) bei den hohen Betriebskosten entlasten, die aus den aufwändigen Bündelungs- und Zustellungsprozessen entlang der Transportketten resultieren. Die neue Förderung ergänzt dabei die Anlagenpreisförderung, mit der die Unternehmen seit 2020 bei Infrastrukturnutzungskosten im EWV entlastet werden. In das neue Konzept sind insbesondere Erkenntnisse aus bestehenden Förderprogrammen in Frankreich und Österreich eingeflossen. Bei der Entwicklung der Förderkonzeptes wurden der Sektor, das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) sowie die Bundesnetzagentur (BNetzA) eng eingebunden.

Alle Fakten zur Förderung finden Sie hier im praktischen FAQ zusammengefasst:

 

Quelle: Bundesministerium für Digitales und Verkehr

Die erforderliche Genehmigung der Europäischen Kommission liegt seit 21. Mai 2024 vor. Die neue Förderrichtlinie wird nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger vsl. am 1.6.2024 in Kraft treten. Aktuell finalisiert das EBA als Bewilligungsbehörde die Ausführungsbestimmungen und Antragsunter-lagen. In Informationsveranstaltungen des BMDV und EBA wird der Sektor über das Antragsverfahren informier.

Antragsberechtigt sind alle in- und ausländischen EVU, die auf bundeseigenen und nicht-bundeseigenen Schienenwegen in Deutschland Leistungen im EWV erbringen. Das Förderkonzept ist diskriminierungsfrei gestaltet.

Die neue Förderung umfasst zwei Förderlinien: eine vorrangige Pauschalförderung der sog. Bedienung auf der ersten und letzten Meile (Förderlinie 1) und eine streckenabhängige Förderung im Hauptlauf als Anschlussförderung (Förderlinie 2):

Ziel der Förderung des Nahbereichs über Förderlinie 1 ist die Sicherung der Bedienung von Gleisanschlüssen und Ladestellen in der Fläche, um den überdurchschnittlich hohen Betriebskosten im Vor- und Nachlauf Rechnung zu tragen. Die Förderung ist dabei degressiv gestaffelt in Abhängigkeit der jährlich an dem jeweiligen Anschluss transportierten Wagen im EWV. Je weniger Wagen den Anschluss anfahren, desto höher der Fördersatz pro Bedienfahrt. Ab 2.000 Wagen pro Jahr kann von einer wirtschaftlichen Leistungserbringung ausgegangen werden, so dass keine Förderung erfolgt.

Auf Grund der hohen Betriebskosten auch im weiteren Verlauf der Trans-portkette im EWV bspw. durch häufige Wagenumstellungen wird in Förder-linie 2 eine Förderung für sog. Anschlussfahrten gewährt. Dies umfasst die Förderung sowohl von Bündelungsverkehren als auch Direktverkehren von Wagengruppen in der Fläche. Gefördert wird über einen jährlich neu zu berechnenden Fördersatz je Trassenkilometer.

Die beiden Förderlinien sollen der Vielschichtigkeit des EWV mit seinen unterschiedlichen Produktionssystemen (samt ggf. mehrmaliger Zugbildung und -auflösung) Rechnung tragen.

Die Laufzeit der neuen Förderrichtlinie wird fünf Jahre ab dem Inkrafttreten betragen (bei einem Inkrafttreten am 1.6.2024 läuft die Förderrichtlinie bis 31.5.2029).

Im Bundeshaushalt 2024 stehen für die neue Betriebskostenförderung knapp 300 Mio. Euro bereit; in der Finanzplanung sind 300 Mio. Euro für 2025 und jeweils 320 Mio. Euro für 2026 und 2027 vorgesehen.

Die für 2024 eingeplanten 300 Mio. Euro stehen für EWV-Leistungen in der laufenden Netzfahrplanperiode ab vsl. 1. Juli in vollem Umfang zur Verfügung.

Die Anträge können jährlich für die nächste Netzfahrplanperiode beim EBA gestellt werden. Die EVU geben in der verbindlichen Systembeschreibung die ihrerseits geplanten Leistungen im EWV an. Auf dieser Basis wird die Höhe der jeweiligen Zuwendungen ermittelt. Zum Förderbeginn 2024 endet die Antragsfrist vsl. am 30.6.2024 für die derzeit laufende Netzfahrplanperiode.

Nein, eine rückwirkende Förderung ist nicht zulässig. Im ersten Förderjahr sind Leistungen im EWV ab Ende der Antragsfrist, vsl. ab dem 1.7.2024 förderfähig. Ab den kommenden Netzfahrplanperioden werden Leistungen im EWV ab Beginn der jeweiligen Netzfahrplanperiode förderfähig sein.