Mit dem neuen Gütertransportgesetz und den entsprechenden Verordnungen werden für den Güterverkehr auf der Schiene bessere Rahmenbedingungen geschaffen. Der schweizerische Bundesrat hat am vergangenen Mittwoch, den 25. Mai 2016, die Totalrevision der Gütertransportverordnung sowie Änderungen in weiteren Verordnungen gutgeheißen und diese zusammen mit dem Gütertransportgesetz auf den 1. Juli 2016 in Kraft gesetzt.

 

Ein Güterzug im achten Brückenfeld der Kohlendreieckbrücke auf der Tangente Altstetten Wiedikon. (Foto: SBB)

Ein Güterzug im achten Brückenfeld der Kohlendreieckbrücke auf der Tangente Altstetten Wiedikon. (Foto: SBB)

Die neuen Bestimmungen betreffen in erster Linie den sogenannten Schienengüterverkehr in der Fläche, zu dem der Binnenverkehr sowie der Import- und Exportverkehr gehört. In den Verordnungen hat der Bundesrat u.a. die Details zu den Investitionsbeiträgen für Umschlagsanlagen für den kombinierten Verkehr (“Terminals”), Hafenanlagen sowie Anschlussgleise geregelt. Das Parlament hatte im September 2015 hierfür einen Rahmenkredit von 250 Millionen Franken für die Jahre 2016 – 2019 bewilligt. Der Bundesrat hat entschieden, dass Investitionsbeiträge für Hafenanlagen in Form unverzinslicher, bedingt rückzahlbarer Darlehen geleistet werden. Dies erlaubt es dem Bund, zu einem späteren Zeitpunkt seine Darlehen an den Basler Rheinhäfen in Eigenkapital umzuwandeln, falls Bundesrat und Parlament dies als sinnvoll erachten.

Der Bundesrat hat mit den Anpassungen zudem präzisiert, wie die gesetzlich vorgesehenen Abweichungen vom Grundsatz der Eigenwirtschaftlichkeit umgesetzt werden: Die Betriebsabgeltungen für den Einzelwagenladungsverkehr und den nicht-alpenquerenden kombinierten Verkehr laufen Ende 2018 aus. Die Verordnung sieht vor, dass sich der Bundesbeitrag bei der Förderung neuer Angebote am erwarteten Defizit der ersten drei Betriebsjahre orientiert und maximal 50 Prozent der Kosten decken darf. Zudem wurde der Schlüssel definiert, mit welchem sich der Bund finanziell an Bestellungen von Güterverkehrsangeboten durch die Kantone beteiligen kann.

Weiter wird bei Investitionsbeiträgen für technische Neuerungen im Gütertransport auf der Schiene der Beitragssatz des Bundes auf höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Kosten festgelegt. Die Rückerstattung der Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) im Vor- und Nachlauf des kombinierten Verkehrs wird auf den 1. Januar 2017 um 10 Prozent gekürzt. Der Vor- und Nachlauf zur Rheinschifffahrt und zum Terminal Weil am Rhein auf deutschem Staatsgebiet bleibt rückerstattungsberechtigt.

Die Anpassungen im Eisenbahngesetz, welche dazu dienen, dem Schienengüterverkehr mit den neuen Instrumenten Netznutzungskonzept und Netznutzungsplan attraktive Trassen zu sichern, sollen Anfang 2017 in Kraft treten. Es ist vorgesehen, dass der Bundesrat die entsprechenden Verordnungsanpassungen im zweiten Halbjahr 2016 verabschieden wird.