Zum 1.1.2024 wurde die Triebfahrzeugführerschein-Verordnung (TfV) geändert. Unter anderem wurden Regelungen bezüglich der Ausbildung von Triebfahrzeugführern im Geltungsbereich der TfV angepasst.

Es gelten folgende Regelungen für häufige Konstellationen:

  • EVU mit Sicherheitsbescheinigung nach EBL-Modell oder Sicherheitsbescheinigung Teil A oder B nach der RL 2004/49/EG (bis zum 16.06.2020 er teilt): Ausbildung nur eigener Triebfahrzeugführer erlaubt
  • EVU mit einheitlicher Sicherheitsbescheinigung die nach Umsetzung des 4. Eisenbahnpakets nach RL (EU) 2016/798 erteilt wurde (nach dem 16.06.2020 erteilt): Ausbildung nur eigener Triebfahrzeugführer erlaubt
  • EVU mit oder ohne (einheitlicher) Sicherheitsbescheinigung, aber mit Anerkennung nach §§ 14 bis 14d TfV: Ausbildung eigener und externer Triebfahrzeugführer
  • Weitere Unternehmen mit Anerkennung nach §§ 14 bis 14d TfV: Ausbildung eigener und externer Triebfahrzeugführer

Der oben verwendete Begriff des „eigenen Triebfahrzeugführers“ wird funktional verstanden. Als eigener Triebfahrzeugführer gilt demnach jeder Triebfahrzeugführer, der von der verantwortlichen Eisenbahn zum Führen von Triebfahrzeugen eingesetzt wird – unabhängig von einem vertraglichen Beschäftigungsverhältnis. Von der Regelung erfasst sind auch Triebfahrzeugführer, die absehbar eingesetzt werden, beispielsweise im Anschluss an eine Ausbildung aufgrund bestehender vertraglicher Vereinbarungen mit dem Eisenbahnunternehmen.

Sofern die Ausbildung von sonstigem, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautem Personal außer Triebfahrzeugführern beabsichtigt ist, ist eine Anerkennung nach § 14d TfV zwingend erforderlich.

Die Antragstellung für Anerkennungen nach TfV erfolgt bei der Triebfahrzeugführerscheinstelle im Eisenbahn-Bundesamt. Antragsformulare und Verfahrensbeschreibungen stehen auf der Homepage des Eisenbahn-Bundesamtes zur Verfügung. Die Antragstellung bzgl. einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung erfolgt über den One-Stop-Shop der Europäischen Eisenbahnagentur. Sofern dort angegeben wird, dass eigenes Personal ausgebildet werden soll oder sich dies aus den eingereichten Unterlagen ergibt, erfolgt eine verkürzte Prüfung in Anlehnung an §§ 14 bis 14c TfV. Die im Rahmen der Erteilung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung durchgeführte Prüfung stellt keine gleichwertige Anerkennung nach §§ 14 bis 14d TfV dar. Diese ist – insbesondere für die Ausbildung externen Personals – separat zu beantragen.

Auf den „Nationalen Leitfaden zur Beantragung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung“ wird verwiesen.

Die Prüfung von Triebfahrzeugführern darf nur im Rahmen einer Anerkennung nach §§ 15 bis 15c TfV erfolgen. Eine Sicherheitsbescheinigung allein berechtigt ebenso wenig zum Prüfen von Triebfahrzeugführern wie die Eigenschaft des EBL. Das Prüfen von Triebfahrzeugführern ohne Anerkennung stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 20 Abs. 2 Nr. 12 TfV dar, entsprechende Prüfungsbescheinigungen können nicht anerkannt werden.

 

Quelle: Eisenbahn-Bundesamt
Foto: Deutsche Bahn AG / Dominic Dupont