Die nach dem Stationspreissystem (SPS) 05 der DB Station & Service AG verlangten Nutzungsentgelte für Bahnhöfe waren zu hoch. Die Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn muss zuviel verlangte Entgelte zurückerstatten. Nachforderungen der DB gegenüber Eisenbahnbetreibern sind unbillig. Dies hat u.a. das Kammergericht Berlin zu Recht entschieden, wie der Bundesgerichtshof nun klargestellt hat. Die Bundesrichter wiesen Nichtzulassungsbeschwerden der DB Station & Service AG gegen mehrere Urteile zurück (u.a. Az.: KZR 7/13). Die Entscheidungen des Kammergerichts sind somit rechtskräftig.

Mit der Einführung des SPS 05 zum 1.1.2005 hatten sich die Stationspreise um das Mehrfache verteuert. Gegen die enormen Preissteigerungen hatten sich deshalb einige nichtbundeseigene Eisenbahnverkehrsunternehmen gerichtlich zur Wehr gesetzt, darunter die Bodensee-Oberschwaben-Bahn (BOB) mit Sitz in Friedrichshafen und die im niedersächsischen Uelzen ansässige metronom Eisenbahngesellschaft. Das Kammergericht hatte in mehreren Verfahren entschieden, dass die von der DB Station & Service AG geforderten Stationsentgelte nach § 315 BGB unbillig sind. Das Unternehmen wurde zu Rückzahlungen verurteilt; Nachforderungen gegen Eisenbahngesellschaften, die von sich aus die Zahlungen reduziert hatten, wurden zurückgewiesen. Der BGH hat die Urteile des Kammergerichts nun bestätigt.

 (roedl&partner/red)