Verwaltungsgericht Köln · Urteil vom 18. Januar 2013 · Az. 18 K 4907/11

Nach Art. 18 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1371/2007 sind die Fahrgäste bei einer Verspätung bei der Abfahrt oder bei der Ankunft durch das Eisenbahnunternehmen oder den Bahnhofsbetreiber über die Situation und die geschätzte Abfahrts- und Ankunftszeit zu unterrichten, sobald diese Informationen zur Verfügung stehen. Dieser Pflicht muss die Klägerin, ein Tochterunternehmen der Deutschen Bahn,  nun nachkommen.

Art. 18 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1371/2007 beinhaltet eine aktive Informationspflicht bei Verspätungen. Die bloße Angabe einer Telefonnummer oder einer Service-Hotline genügt dieser Pflicht nicht. Das Verwaltungsgericht Köln stellt klar: Die Informationspflicht steht nicht unter dem Vorbehalt vorhandener (technischer) Ressourcen und es erfolgt auch keine inhaltliche Abstufung der Pflicht entsprechend der der Anzahl der Reisenden je Station.

Auslöser war eine Prüfung des Eisenbahn-Bundesamtes über die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (im Folgenden: VO (EG) Nr. 1371/2007) gewesen, wogegen eine Tochter der Deutschen Bahn geklagt hatte.

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[Quelle: Verwaltungsgericht Köln/openjur.de]