Bundesrat: Weniger Bürokratie beim Gleisausbau
Der Bundesrat will die Planungs- und Genehmigungsverfahren beim Ausbau des öffentlichen Personennahverkehrs und der Schieneninfrastruktur straffen. Darauf zielt der Gesetzentwurf „zur Stärkung des Klimaschutzes durch eine Beschleunigung des Ausbaus der Schieneninfrastruktur – Klimaschutzbeschleunigungsgesetz Schiene“ (21/2736) ab, zu dem auch eine Stellungnahme der Bundesregierung vorliegt.
Verzögerungen von Planungsverfahren würden sich durch Alternativenprüfungen im Rahmen der Planfeststellung mit Umweltverträglichkeitsprüfung „etwa bei der Errichtung eines weiteren Gleises entlang einer bereits vorhandenen Strecke“ ergeben, schreibt die Länderkammer. Gefordert wird daher, entlang eingleisiger vorhandener Strecken auf eine Planfeststellung und -genehmigung zu verzichten, dementsprechend auch eine Alternativenprüfung entfallen würde.
Außerdem wollen die Länder die Errichtung eines weiteren Gleises entlang einer bereits vorhandenen Strecke in der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) so eingruppiert wissen, dass die zuständige Behörde eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchführen muss, die als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt wird. In der ersten Stufe soll die zuständige Behörde prüfen, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen, schreibt der Bundesrat. Ergebe die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, solle keine bestehe UVP-Pflicht bestehen.
Ergebe die Prüfung in der ersten Stufe aber, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so soll die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien prüfen, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen. Die UVP-Pflicht soll bestehen, wenn das Neuvorhaben solche Umweltauswirkungen haben kann.
Schließlich zielt der Gesetzentwurf noch auf eine Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes ab. Künftig soll nach den Vorstellungen des Bundesrates für alle Schieneninfrastrukturprojekte das überragende öffentliche Interesse festgelegt werden. Bei rechtlichen Schutzgüterabwägungen sei dies als vorrangiger Belang anzuerkennen.
Die Bundesregierung hält die Forderung der Länder hinsichtlich der Regelungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung für nicht umsetzbar, wie aus der dem Gesetzentwurf beigefügten Stellungnahme hervorgeht. Die Regierung verweist auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), wonach der zweigleisige Ausbau einer bereits vorhandenen Eisenbahnstrecke „erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne der UVP-Richtlinie haben kann und deshalb einer vollumfänglichen Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist“. Die beabsichtigte Freistellung würde aus Sicht der Regierung ferner zu einem Wegfall der Prüfung führen, ob die dem Gesundheitsschutz dienenden Vorgaben des Strahlenschutzes aus der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) beachtet werden.
Hinsichtlich der Erweiterung des Abwägungsbelangs des überragenden öffentlichen Interesses beim Aus- und Neubau von Schieneninfrastruktur sowie der Verkürzung des Instanzenzuges werde die Bundesregierung den Bund-Länder-Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung der vergangenen Legislatur zeitnah umsetzen, heißt es weiter. Es sei beabsichtigt, die insoweit erforderlichen Gesetzesänderungen zusammen mit weiteren Maßnahmen im Infrastruktur-Zukunftsgesetz auf den Weg zu bringen.
Quelle: Deutscher Bundestag
