Bundesregierung will „Teilnahme am übergeordneten Netz“ gesetzlich verankern
Die Bundesregierung plant eine Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes. Der dazu vorgelegte Gesetzentwurf soll am heute ohne Debatte zur weiteren Beratung in den Verkehrsausschuss überwiesen werden. Mit der Novellierung will die Bundesregierung Regelungen im Allgemeinen Eisenbahngesetz, die über die Anwendung des umgesetzten europäischen Rechts entscheiden, an geänderte EU-Richtlinien anpassen.
Mit einer Ergänzung des Paragraf 7a werde zudem klargestellt, „dass ein Eisenbahnverkehrsunternehmen unabhängig von der Art seiner Sicherheitsbescheinigung zu umfassender Hilfeleistung verpflichtet ist“, heißt es in dem Entwurf.
Die Verpflichtung für Eisenbahnverkehrsunternehmen, eine Sicherheitsbescheinigung zu haben, soll künftig der Vorlage zufolge daran anknüpfen, „ob das Unternehmen am Eisenbahnbetrieb auf dem übergeordneten Netz teilnimmt“. Der Begriff „übergeordnetes Netz“ werde neu in das Allgemeine Eisenbahngesetz eingeführt, heißt es in der Gesetzesbegründung. Er diene der Umschreibung derjenigen Eisenbahninfrastrukturen, für die die europäischen Vorschriften Anwendung finden. Der neue Begriff umfasse nach Paragraf 2b Absatz 1 grundsätzlich das gesamte regelspurige Eisenbahnnetz.
Ausgenommen vom Anwendungsbereich der Sicherheitsrichtlinie sind dem Gesetzentwurf zufolge „Untergrundbahnen, Straßenbahnen und Stadtbahnfahrzeuge“. Ausgenommen seien ferner Eisenbahnverkehrsunternehmen, die auf funktional getrennten Netzen fahren und die nur zur Personenbeförderung im örtlichen Verkehr, Stadt- oder Vorortverkehr am Eisenbahnbetrieb teilnehmen. Des Weiteren sollen jene Eisenbahnverkehrsunternehmen ausgenommen werden, deren Fahrzeuge auf Eisenbahninfrastrukturen im Privateigentum verkehren oder die von ihrem Eigentümer oder Betreiber für den eigenen Güterverkehr oder für die Personenbeförderung zu nichtgewerblichen Zwecken genutzt werden.
Mit der Gesetzesänderung reagiert die Bundesregierung auf zwei Vertragsverletzungsverfahren durch die EU-Kommission. Deutschland hatte von den in der ursprünglichen Richtlinie enthaltenen Ausnahmeregelungen für „Regionalbahnen“ und „Regionalbahnsysteme“ in einer Form Gebrauch gemacht, die auf Kritik der EU-Kommission gestoßen war. Die Begriffe „Regionalbahnen“ und „Regionalbahnsysteme“ sind in den aktuellen Richtlinientexten nun nicht mehr enthalten.
Qelle: Pressemeldung Bundestag