Für die Verschmelzung der zur Deutschen Bahn AG (DB AG) gehörenden DB Station&Service AG und der DB Netz AG im Rahmen der Einrichtung der DB InfraGO AG war nach Auffassung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) keine Gesetzesänderung erforderlich. Nach der vom Gesetzgeber gewählten privatrechtlichen Organisation des DB-Konzerns würden unternehmerische Entscheidungen eigenverantwortlich von den gesellschaftsrechtlich zuständigen Organen getroffen, heißt es in der Antwort der Bundesregierung (20/10102) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/9754).

Die Verschmelzung basiere auf einer privatwirtschaftlichen Entscheidung der Gremien der beteiligten Unternehmen. Sie sei nicht auf Basis eines Gesetzes erfolgt, „sodass Artikel 87e Absatz 5 Satz 2 GG nicht einschlägig ist“, heißt es in der Antwort. Der erwähnte Passus des Grundgesetzes lautet: „Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, die die Auflösung, die Verschmelzung und die Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen des Bundes, die Übertragung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes an Dritte sowie die Stilllegung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes regeln oder Auswirkungen auf den Schienenpersonennahverkehr haben.“

Quelle: Deutscher Bundestag; Foto: Deutsche Bahn AG/Volker Emersleben